Hallo liebe Leser,
wenn Sie momentan arbeitslos sind und die Absicht hegen sich mit Unterstütung der Arbeitsagentur selbständig zu machen, sollten Sie jetzt anfangen zu planen und zu beantragen.
Denn die Förderung von Existenzgründern per Gründungszuschuss wird voraussichtlich im Herbst deutlich erschwert und die Konditionen spürbar verschärft.
So soll voraussichtlich ab November 2011 auf Grundlage des “Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” der Gründungszuschuss von den Arbeitsagenturen nur noch als Ermessensleistung gewährt werden.
Bislang hatten Gründungswillige, die aus der Arbeitslosigkeit heraus den Schritt in die Selbständigkeit wagen wollten, einen Rechtsanspruch darauf gehabt, sofern sie die Förderungsvoraussetzungen erfüllen konnten.
Damit nicht genug, das Gesetz sieht nämlich noch weitere Veränderungen bei der Förderung von Existenzgründungen vor.
Demnach wird neben der Umwandlung des Rechtanspruches hin zu einer Ermessungsleistung wohl auch die Laufzeit der ersten Förderphase drastisch gekürzt.
Um ein Drittel soll diese sinken, von derzeit neun auf dann sechs Monate. Zudem sollen Arbeitslose den Zuschuss nur noch dann bekommen, wenn sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
Bislang galt ein Minimum von 90 Tagen als ausreichend.
Schon jetzt hat ein Antrag auf den Gründungszuschuss übrigens nur dann Aussichten auf einen Erfolg, wenn die angestrebte selbständige Tätigkeit künftig als Haupterwerb dienen soll.
Die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsidee sowie des Finanzierungskonzeptes muss daher schon im Vorfeld von einer fachkundigen Stelle – wie es so schön heißt – nachgewiesen werden.
Für diese Prüfung kommen beispielsweise die Handwerks- oder auch die Handelskammer infrage.
Sofern der Nachweis erbracht werden kann, erfolgt auch die Auszahlung des Gründungszuschusses in bis zu zwei Phasen.
Während der ersten neuen Monate erhalten Gründer bislang einen monatlichen Zuschuss, welcher der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes entspricht.
Hinzu kommen weitere 300 Euro, die zur sozialen Absicherung dienen sollen. Da der gesamte Gründungszuschuss steuerfrei ist, müssen sich Gründungswillige auch keine Sorgen um eine erhöhte Steuerlast machen.
Unter Umständen kann sich an die erste noch eine zweite Förderphase anschließen. Diese umfasst einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten, in denen die Arbeitsagentur weiterhin die 300 Euro zur sozialen Absicherung auszahlt.
Diese zweite Förderphase wird allerdings nur gewährt, wenn eine “intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität” bewiesen werden kann.
Eines sollten potenzielle Existenzgründer unbedingt beachten: Sollten Sie mit Ihrer Selbständigkeit scheitern, haben Sie in der Regel keinen Anspruch mehr auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes.
Denn die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verringert sich im gleichen Umfang wie der Gründungszuschuss gewährt wird. Deshalb könnte eine Weiterversicherung auf Antrag in der Arbeitlosenversicherung sehr sinnvoll sein.
Existenzgründer können sich auf diese Weise nach einem Beitragsjahr einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld für sechs Monate sichern.
Der Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen ist nur eine Fördermethode in Sachen Existenzgründung.
Sollten die zuständigen Stellen eine Förderung ablehnen, können Arbeitslose und natürlich auch alle anderen Gründungswilligen immer noch aus einem breiten Katalog an Finanzierungsmöglichkeiten für Existenzgründung und Geschäftsaufbau wählen.
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